- 5541 - 1336. o. T. Schweidnitz. Die Ratmannen Konrad v. Vrowenhain, Hans Schuworchte, Hans Mulberc, Hans Schonencremer u. Nickel Rogow setzen mit der Ältesten u. der Schöppen Rat eine Willkür in Rechtssachen auf: 1) Es war unter den oberen u. unteren Kaufleuten im Kaufhause wegen der 4 Bänke, innerhalb welcher man das Land-, das Stadt- u. das Judengericht dinget, Zwietracht darüber entstanden, ob man es oben oder unten halten solle. Die Ratleute, Schöppen, Stadtältesten u. alle Handwerksmeister entscheiden, daß das Gericht nicht unten im Kaufhause, sondern oben sein solle, wie es überall wäre. 2) Für Blutrunst gilt die oberste Buße, 30 Schillinge. 3) Stirbt der Mann ohne Kinder, so erhält die Frau nach Jahr und Tag die halbe Morgengabe. 4) Wenn jemand sich an den Sühnespruch nicht kehrt, so kommt die Sache vor den sitzenden Rat. Aus dem Schweidnitzer Stadtbuch abgedr. bei Tzschoppe und Stenzel, Urkundensammlung etc. S. 540/541. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke. |